Geben Sie Ihre Pflege in gute Hände

 



Wie wird die Pflege in der Familie gefördert? 


Wer sich dazu entschieden hat, einen nahestehenden Menschen zu Hause zu pflegen, dem bietet die Pflegeversicherung verschiedene Hilfen und Leistungen. Im folgenden Kapitel erfahren Sie, welche finanzielle Unterstützung Sie in diesem Fall erhalten, welche Beratungsangebote Sie nutzen können und wie Sie die Pflege einer oder eines Angehörigen mit Ihrem Beruf in Einklang bringen können.


a) Finanzielle Unterstützung (Pflegegeld)

Was ist Pflegegeld und wer bekommt es?

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung. Diese wird bezahlt, wenn die Pflege selber sichergestellt wird - zum Beispiel, wenn sie durch Angehörige erfolgt. Das Pflegegeld wird nicht direkt an die Pflegeperson gezahlt, sondern an die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen. Sie oder er kann das Geld als finanzielle Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben. 

Wann wird Pflegegeld bezahlt?

Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beipiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen, und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Wie bemisst sich die Höhe des Pflegegeldes?

Das Pflegegeld ist wie die Sachleistung nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt:

Pflegegrad 2          316 Euro

Pflegegrad 3          545 Euro

Pflegegrad 4          728 Euro

Pflegegrad 5          901 Euro


b) Soziale Absicherung der Pflegeperson

Wer gilt als Pflegeperson?

Eine Pflegeperson im Sinne des Rechts der PFlegeversicherung ist eine Person, die eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in ihrer oder seiner häuslichen Umgebung pflegt. Seit dem 1. Januar 2017 gilt: Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens zehn Stunden wächentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegt, hat als Pflegeperson Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung. Hierbei handelt es sich um Leistungen in Bezug auf die Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

c) Urlaubs- und Krankheitsvertretung (Verhinderungspflege)

Wie wird die Pflege gewährleistet, wenn die Pflegeperson krank ist oder Erholung benötigt?

Wenn die Pflegeperson zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit die beziehungsweise den Angehörigen vorübergehend nicht pflegen kann, zahlt die Pflegekasse eine notwendige Ersatzpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 im Rahmen der Verhinderungspflege. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Pflegeperson bereits seit mindestens sechs Monaten die Pflege übernommen hat. Der Anspruch besteht für maximal sechs Wochen im Jahr. Weitere Alternativen zur Erholung beziehungsweise Entlastung der Pflegenden sind die teilstationäre Tages- und Nachtpflege sowie die Kurzzeitpflege. Bei der Inanspruchnahme der Verhindungspflege wird bis zu sechs Wochen und bei der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.








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